Kreis-Chorverband St.Wendel

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                                                                   Satzung

                                                 des Kreis-Chorverbandes St. Wendel e.V.

 

§ 1     Name und Sitz

          Der Kreis-Chorverband St.Wendel ist ein Zusammenschluß von Chorvereinen
          mit gemeinschaftlichen  Interessen, er hat seinen Sitz in St.Wendel und ist unter dem Namen
                                                    
 " Kreis-Chorverband St.Wendel e.V. "
         
 in das Vereinsregister des Amtsgerichts St.Wendel eingetragen;
          er ist Mitglied des Saarländischen Chorverbandes e.V. ( SCV ).

§ 2     Neutralität

          Der Kreis-Chorverband St.Wendel bekennt sich zu der im Grundgesetz für die Bundesrepublik           Deutschland festgelegten demokratischen Staats-und Lebensform; er ist politisch           und konfessionell nicht gebunden.

§ 3     Gemeinnützigkeit

          3.1     Der Kreis-Chorverband St.Wendel ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie                     eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige                     Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke"  der Abgabenordnung.
          3.2     Mittel des Kreis-Chorverbandes St.Wendel dürfen nur für  satzungsmäßige Zwecke  
                     verwendet werden.
          3.3     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
          3.4     Niemand darf durch zweckfremde oder  unangemessen hohe Vergütungen                     begünstigt werden.

§ 4     Auftrag und Aufgaben

          Aufgaben  des Kreis-Chorverbandes St.Wendel sind u.a. :
          4.1     die Pflege, Förderung und Verbreitung der Chormusik und des Chorgesanges aus                     Vergangenheit und Gegenwart ;
          4.2     die Vertretung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder (Mitgliedschöre);
          4.3     die Gewinnung der Jugend für den Chorgesang ;
          4.4     die Förderung ,  Beratung und Betreuung seiner Mitglieder in allen musikalischen und                     organisatorischen Belangen ;
          4.5     die Durchführung von Chortagen zur Aus-und Weiterbildung seiner Mitgliedschöre und deren                     Sängerinnen und Sänger ;
          4.6     die Einrichtung von Fortbildungsveranstaltungen - je nach Bedarf für Chorleiter oder                      Vereinsvorstände.

 § 5     Mitgliedschaft

            5.1     Mitglied des Kreis-Chorverbandes St.Wendel kann jede Chorgemeinschaft ( Männer-                       Frauen- Gemischter- Jugend-  und Kinderchor ) werden, die ihren Sitz im Kreis St.Wendel
                      hat. Auch Instrumental- oder Tanzgruppen, die einem solchen Verein angehören ,                       sind Mitglieder. Sind mehrere Chöre in einem Verein zusammengeschlossen, gilt                       dieser als Mitglied im Kreis-Chorverband.
            5.2     Eine Aufnahme in den Kreis-Chorverband hat mit einem Antrag schriftlich zu erfolgen.
                      Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
                      Lehnt der Vorstand den  Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen ein Einspruch in der                       nächsten Versammlung des Kreis-Chorverbandes zu. Diese entscheidet dann entgültig,  
                      das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

 § 6     Erlöschen der Mitgliedschaft

            6.1     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluß.
            6.2     Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit drei-monatiger                       Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des
                      Kreis-Chorverbandes  möglich.
            6.3    Die Auflösung eines Mitgliedsveines bewirkt das sofortige Ausscheiden.
            6.4    Ein Ausschluß  darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen.  Mitglieder, die ihre durch                      diese Satzung auferlegten Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher  Mahnung nicht                       erfüllen oder das Ansehen des Kreis-Chorverbandes schwerwiegend schädigen oder                      seinen Interessen beharrlich zuwiderhandeln, können auf Antrag aus dem
                     Kreis-Chorverband ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß, der erst nach  
                     Anhörung des auszuschließenden Vereins erfolgen darf, entscheidet die Versammlung.
             6.5.  Ein Anspruch auf das Vermögen bzw. auf  Teile des Vermögens ist für ein
                      ausscheidendes Mitglied ausgeschlossen.

 § 7     Rechte der Mitglieder

          7.1     Die Mitglieder des Kreis-Chorverbandes St.Wendel haben das Recht, ihre Vereins- und                     Chorarbeit nach ihren Satzungen und vereinsinternen Regelungen selbstständig zu                      tätigen. Sie können alle Vorteile, die der Kreis-Chorverband sowie der Saarl. Chorverband                      anbieten,  in Anspruch nehmen.
          7.2     Sie haben das Recht, sich in Fragen des Chorwesens sowie in Fragen der                      Vereinsführung und Förderung beraten zu lassen.
          7.3     Jedes Mitglied ist berechtigt, durch die Entsendung eines Vertreters zur                      
                     Jahreshauptversammlung ( früher: Kreistag,Kreissängertag ) , durch schriftliche Anträge an                      diesen sowie an den Kreisvorstand an der Arbeit des Sängerkreises mitzuwirken.

 § 8     Pflichten der Mitglieder

           8.1     Die Mitglieder haben die Interessen des Kreis-Chorverbandes zu fördern, ihn bei der                       Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, den Beschlüssen seiner Organe Folge
                      zu leisten und sie mitzutragen.
            8.2     Beiträge sind pünktlich zu entrichten.
            8.3     Sie sind gehalten, an der Jahreshauptversammlung sowie an den chorischen                       Veranstaltungen des Kreis-Chorverbandes teizunehmen. Sie haben alles zu unterlassen,                       was der gemeinsamen sängerischen Sache schaden könnte.

 § 9     Organe des Kreis-Chorverbandes

           Organe des Kreis-Chorverbandes St.Wendel sind :

             9.1   die Versammlung  (Jahreshauptversammlung )
             9.2   der Vorstand

 § 10    Der Kreissängertag

            10.1    Der Versammlung ist als oberstes beschließendes Organ die Versammlung
                       des Kreis-Chorverbandes St.Wendel.
            10.2    Eine Versammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand                         einzuberufen, oder  wenn  mindestens ein Drittel der Mitglieder  dies beantragen                         sowie  in Dringlichkeitsfällen. Er ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der                         Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der  ordnungsgemäß einberufene                         Kreissängertag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder                         beschlußfähig.
            10.3    Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des                         Kreis-Chorverbandes, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
                        Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
            10.4    Jedes Mitglied entsendet eine/n mit Ausweis versehene/n Vertreterin/Vertreter
                        als stimmberechtigte/n Deligierte/n zur Versammlung.
                        Abstimmungen über Anträge erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen; auf                         Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Deligierten ist geheim abzustimmen
             10.5    Die Versammlung wird von der/ von dem  Kreisvorsitzenden geleitet
                         (vgl. § 13, Abs.3).
             10.6    Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Kreis-Chorverbandes ist eine                          Stimmenmehrheit von 3/4  der erschienenen Mitglieder erforderlich.
             10.7   Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.

 § 11    Aufgaben der Versammlung / Jahreshauptversammlung   

            11.1    Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
            11.2    Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
            11.3    Wahl des Vorstandes
            11.4    Bestellung von Kassenprüfer / innen, die keinem Organ des Kreis-Chorverbandes                         angehören dürfen
            11.5    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
            11.6    Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
            11.7    Beratung und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Kreis-Chorverbandes             11.8    Beschlußfassung über die Auflösung des Kreis-Chorverbandes
            11.9    Entscheidung über die Berufung  §§5, Abs.2 und 6 sowie
                       Abs.4 der Satzung                                                           

 § 12    Der Vorstand

            12.1    Der Vorstand des Kreis-Chorverbandes besteht aus :
                        -  dem 1. Vorsitzenden,
                        -  dem 2. Vorsitzenden,
                        -  dem/r   Schriftführer/in
                        -  dem/r   Kassierer/in

           12.2    Erweitert werden kann der Vorstand mit :
                       -  dem/der   Kreischorleiter/in
                       -  dem/der   Kreis - Jugendreferenten/in
                       -  der Kreis - Frauenreferentin
                       -  sowie mit bis zu 3 Beisitzern /Beisitzerinnen.

 § 13    Aufgaben des Vorstandes

            13.1    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der / die                         Kassierer / in.
            13.2    Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
            13.3    Der 1. Vorsitzende (im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende) leitet alle
                        Sitzungen des Vorstandes und die Versammlung.
            13.4    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf                         Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des                         Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
            13.5    Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist in geheimer Abstimmung                         durchzuführen. Auf Antrag kann die Wahl auch durch öffentliche Abstimmung                         erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten                         Vorstandes im Amt.
             13.6    Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
                        oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die                         Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen
                        und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
            13.7    Durch seine Mitgliedschaft im Saarl. Chorverband hat der Vorstand außerdem die                        Aufgabe, die vom SCV herausgegebenen Vorschriften, Regularien und                        Bestimmungen an die Mitglieder des Kreis-Chorverbandes weiterzuleiten und bei
                       Fragen zu diesen Themen Hilfe zu leisten ( z.B. Ehrungen, Anträge, Bezuschussungen ).

 § 14    Das Geschäftsjahr

                       Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März und endet im
                       darauffolgenden Jahr Ende Februar.

 § 15    Ehrenämter

                       Die Tätigkeit in allen Organen des Kreis-Chorverbandes St.Wendel ist ehrenamtlich.
                       Notwendige Auslagen sind zu erstatten.

 § 16    Auflösung des Kreis-Chorverbandes

            16.1    Der Kreis-Chorverband St.Wendel e.V. kann durch Beschluß einer Versammlung
                        -  Dringlichkeits- oder Jahreshauptversammlung -
                        ( vgl. § 11, Abs. 8 ) aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts                         anderes beschließt, sind der  1.Vorsitzende und der/ die Kassierer/in  die                         gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
            16.2    Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen soll nach                        Absprache mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen und steuerbegünstigten  
                       Zwecken , nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zugeführt werden.

 § 17    Inkrafttreten der Satzung

             Die vorstehende Neufassung der Satzung ist von der Jahreshauptversammlung
             am 18. März 2006 beschlossen worden.
             Sie wird nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht St.Wendel
             sofort rechtskräftig.

 

              St.Wendel, den 18. März 2006

 

                    Ingbert Schummer   *    Mathias Nickels   *   Anette Beck   *   Gabriele Staudt             
                     1. Vorsitzender             2. Vorsitzender          Kassiererin       Schriftführerin

 

                     Harald Bleimehl     *     Thomas Martin    *         Achim Schnur                      
                            Beisitzer                       Beisitzer             Kreis-Jugendreferent

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 Stand : 01.04.2006  *  Die Satzung wird nach der Eintragung ins Vereinsregister
                                       beim Amtsgericht St.Wendel rechtskräftig  *

 

 


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