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Satzung
des
Kreis-Chorverbandes St. Wendel e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Kreis-Chorverband
St.Wendel ist ein Zusammenschluß von Chorvereinen mit gemeinschaftlichen Interessen,
er hat seinen Sitz
in St.Wendel und ist unter dem Namen "
Kreis-Chorverband St.Wendel e.V. " in
das Vereinsregister des Amtsgerichts St.Wendel eingetragen; er ist Mitglied
des Saarländischen Chorverbandes e.V. ( SCV ).
§ 2 Neutralität
Der
Kreis-Chorverband St.Wendel bekennt sich zu der im Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland festgelegten demokratischen
Staats-und Lebensform; er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der
Kreis-Chorverband St.Wendel ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3.2 Mittel
des Kreis-Chorverbandes St.Wendel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet
werden. 3.3 Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.4 Niemand
darf durch zweckfremde oder unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Auftrag und Aufgaben
Aufgaben des
Kreis-Chorverbandes St.Wendel sind u.a. : 4.1
die Pflege, Förderung und Verbreitung der Chormusik
und des Chorgesanges aus Vergangenheit und Gegenwart ;
4.2 die
Vertretung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder (Mitgliedschöre); 4.3 die
Gewinnung der Jugend für den Chorgesang ; 4.4 die
Förderung , Beratung und Betreuung seiner Mitglieder in allen musikalischen
und organisatorischen Belangen ;
4.5 die
Durchführung von Chortagen zur Aus-und Weiterbildung seiner Mitgliedschöre und
deren Sängerinnen und Sänger ; 4.6 die
Einrichtung von Fortbildungsveranstaltungen - je nach Bedarf für Chorleiter
oder Vereinsvorstände.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied
des Kreis-Chorverbandes St.Wendel kann jede Chorgemeinschaft ( Männer- Frauen-
Gemischter-
Jugend- und Kinderchor ) werden, die ihren Sitz im Kreis St.Wendel
hat.
Auch Instrumental- oder Tanzgruppen, die einem solchen Verein angehören , sind
Mitglieder. Sind mehrere Chöre in einem Verein zusammengeschlossen, gilt dieser
als Mitglied im Kreis-Chorverband. 5.2 Eine
Aufnahme in den Kreis-Chorverband hat mit einem Antrag schriftlich zu erfolgen.
Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag
ab, steht dem Betroffenen ein Einspruch in der nächsten Versammlung
des Kreis-Chorverbandes zu. Diese
entscheidet dann entgültig, das Ergebnis ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1 Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluß. 6.2 Der
Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit drei-monatiger Kündigungsfrist
durch
eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Kreis-Chorverbandes
möglich. 6.3 Die
Auflösung eines Mitgliedsveines bewirkt das sofortige Ausscheiden. 6.4 Ein
Ausschluß darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Mitglieder,
die ihre durch diese Satzung auferlegten Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht erfüllen oder das Ansehen des Kreis-Chorverbandes schwerwiegend
schädigen oder seinen Interessen beharrlich zuwiderhandeln, können auf Antrag
aus dem Kreis-Chorverband ausgeschlossen werden.
Über
den Ausschluß, der erst nach Anhörung des auszuschließenden Vereins erfolgen
darf, entscheidet die Versammlung.
6.5.
Ein Anspruch auf das
Vermögen bzw. auf Teile des
Vermögens ist für ein ausscheidendes
Mitglied ausgeschlossen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
7.1 Die
Mitglieder des Kreis-Chorverbandes St.Wendel haben das Recht, ihre Vereins- und Chorarbeit
nach ihren Satzungen und vereinsinternen Regelungen selbstständig zu tätigen.
Sie können alle Vorteile, die der Kreis-Chorverband sowie der Saarl. Chorverband anbieten,
in Anspruch nehmen. 7.2 Sie
haben das Recht, sich in Fragen des Chorwesens sowie in Fragen der Vereinsführung
und
Förderung beraten zu lassen. 7.3 Jedes
Mitglied ist berechtigt, durch die Entsendung eines Vertreters zur
Jahreshauptversammlung
( früher: Kreistag,Kreissängertag
)
, durch schriftliche Anträge an diesen sowie an den Kreisvorstand
an
der Arbeit des Sängerkreises mitzuwirken.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
8.1 Die
Mitglieder haben die Interessen des Kreis-Chorverbandes zu fördern, ihn bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen, den Beschlüssen seiner Organe Folge zu leisten
und sie mitzutragen. 8.2 Beiträge
sind pünktlich zu entrichten. 8.3 Sie
sind gehalten, an der Jahreshauptversammlung sowie an den chorischen Veranstaltungen des
Kreis-Chorverbandes
teizunehmen. Sie haben alles zu unterlassen, was der gemeinsamen sängerischen
Sache schaden könnte.
§ 9 Organe des
Kreis-Chorverbandes
Organe des Kreis-Chorverbandes
St.Wendel sind :
9.1
die Versammlung (Jahreshauptversammlung ) 9.2
der Vorstand
§ 10 Der Kreissängertag
10.1 Der
Versammlung ist als oberstes beschließendes Organ die Versammlung des
Kreis-Chorverbandes
St.Wendel. 10.2 Eine
Versammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einzuberufen,
oder
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen
sowie in Dringlichkeitsfällen.
Er
ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Der
ordnungsgemäß einberufene Kreissängertag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
10.3 Alle
Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Kreis-Chorverbandes,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. 10.4 Jedes
Mitglied entsendet eine/n mit Ausweis versehene/n Vertreterin/Vertreter
als
stimmberechtigte/n Deligierte/n zur Versammlung. Abstimmungen
über Anträge erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen; auf
Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Deligierten ist geheim abzustimmen
10.5 Die
Versammlung wird von der/ von dem Kreisvorsitzenden geleitet (vgl.
§ 13, Abs.3). 10.6 Zu
Satzungsänderungen und zur Auflösung des Kreis-Chorverbandes ist eine Stimmenmehrheit
von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 10.7 Alle
Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 11 Aufgaben der
Versammlung / Jahreshauptversammlung
11.1 Feststellung,
Abänderung und Auslegung der Satzung 11.2 Entgegennahme
der Jahresberichte des Vorstandes 11.3 Wahl
des Vorstandes 11.4 Bestellung
von Kassenprüfer / innen, die keinem Organ des Kreis-Chorverbandes angehören
dürfen 11.5 Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge 11.6 Genehmigung
der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes 11.7 Beratung
und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Kreis-Chorverbandes 11.8 Beschlußfassung
über die Auflösung des Kreis-Chorverbandes 11.9 Entscheidung
über die Berufung §§5, Abs.2 und 6 sowie Abs.4
der Satzung
§ 12 Der Vorstand
12.1 Der
Vorstand des Kreis-Chorverbandes besteht aus : -
dem 1. Vorsitzenden, -
dem 2. Vorsitzenden, -
dem/r Schriftführer/in -
dem/r Kassierer/in
12.2 Erweitert
werden kann der Vorstand mit : -
dem/der Kreischorleiter/in -
dem/der Kreis - Jugendreferenten/in -
der Kreis - Frauenreferentin -
sowie mit bis zu 3 Beisitzern /Beisitzerinnen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
13.1 Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der / die Kassierer
/ in. 13.2 Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 13.3 Der
1. Vorsitzende (im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende) leitet alle Sitzungen
des Vorstandes
und die Versammlung. 13.4 Scheidet
ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des
Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis
zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. 13.5 Der
Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Auf Antrag kann die Wahl auch durch öffentliche Abstimmung erfolgen. Der Vorstand
bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
13.6 Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder
dessen Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind
schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
13.7 Durch
seine Mitgliedschaft im Saarl. Chorverband hat der Vorstand außerdem die Aufgabe,
die vom SCV herausgegebenen Vorschriften, Regularien und Bestimmungen an die
Mitglieder des Kreis-Chorverbandes weiterzuleiten und bei Fragen zu diesen
Themen
Hilfe zu leisten (
z.B. Ehrungen, Anträge, Bezuschussungen ).
§ 14 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt
am 1. März und endet im darauffolgenden Jahr Ende Februar.
§ 15 Ehrenämter
Die Tätigkeit in allen Organen
des Kreis-Chorverbandes St.Wendel ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind
zu erstatten.
§ 16 Auflösung des Kreis-Chorverbandes
16.1 Der
Kreis-Chorverband St.Wendel e.V. kann durch Beschluß einer Versammlung
-
Dringlichkeits- oder Jahreshauptversammlung
- ( vgl. § 11, Abs. 8 )
aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der 1.Vorsitzende und der/ die Kassierer/in die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren. 16.2 Das
nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen soll nach Absprache
mit dem
zuständigen Finanzamt gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecken ,
nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zugeführt werden.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Neufassung
der Satzung ist von der Jahreshauptversammlung am 18. März 2006
beschlossen worden. Sie
wird nach Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht
St.Wendel sofort
rechtskräftig.
St.Wendel, den 18. März 2006
Ingbert
Schummer * Mathias
Nickels * Anette
Beck * Gabriele
Staudt
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Kassiererin Schriftführerin
Harald
Bleimehl *
Thomas Martin
* Achim
Schnur
Beisitzer
Beisitzer
Kreis-Jugendreferent
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Stand : 01.04.2006
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Die Satzung wird nach
der Eintragung ins Vereinsregister
beim
Amtsgericht St.Wendel rechtskräftig
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